01 Frist berechnen
Wann endet die ?
Fristende nach §§ 187, 188 und 193 BGB: Tag des Ereignisses zählt nicht, Wochen und Monate enden mit dem entsprechenden Tag, Samstag, Sonntag und Feiertag schieben auf den nächsten Werktag. Feiertage je Bundesland, Rechenweg Schritt für Schritt. Dazu die Arbeitstage zwischen zwei Daten.
02 Wie gerechnet wird
Drei Paragrafen, ein .
Fristbeginn, § 187
Löst ein Ereignis die Frist aus (Zugang der Rechnung, Zustellung, Lieferung, Vertragsschluss), zählt dieser Tag nicht mit: Eine 14-Tage-Frist ab Zugang am 1. beginnt am 2. und endet am 15. Läuft die Frist dagegen ab dem Beginn eines Tages (§ 187 Abs. 2, etwa eine Kündigungsfrist „ab dem 1.“), zählt dieser Tag mit.
Fristende, § 188
Tagesfristen enden mit dem letzten Tag. Wochen- und Monatsfristen enden mit dem Tag, der dem Ereignistag entspricht: ein Monat ab dem 15. endet am 15. des Folgemonats. Fehlt der Tag im letzten Monat (31. Januar plus ein Monat), gilt das Monatsende, § 188 Abs. 3.
Samstag, Sonntag, Feiertag, § 193
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle. Welche Tage das sind, regeln die Länder: Fronleichnam gilt in Hessen, nicht in Hamburg; der Reformationstag im Norden und Osten, Allerheiligen im Süden und Westen. Deshalb fragt das Werkzeug nach dem Bundesland.
Was nicht geht
Das ist die Rechenregel des BGB, auf die auch § 222 ZPO und § 31 VwVfG verweisen. Nicht enthalten sind Sonderregeln einzelner Verfahren: Zustellungsfiktionen, Fristen, die nach Stunden laufen, gerichtliche Fristverlängerungen, und Feiertage, die nur in einzelnen Gemeinden gelten (Mariä Himmelfahrt in Bayern, Fronleichnam in Teilen von Sachsen und Thüringen: dafür gibt es die Wahlmöglichkeit, entscheiden muss der Ort). Bei einer Frist, an der etwas hängt, zählt der Anwalt, nicht das Werkzeug.
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